Die Schutzverordnung von 2008 und die Schutzverträge

Quelle: Dokumentation der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz

Der Kanton hat in der Schutzverordnung von 2008 (in Kraft seit 2009) die Schutzziele konkretisiert und den Balanceakt zwischen Naturschutz, Forst- und Landwirtschaft sowie Tourismus und Erholungsnutzung geschafft. Die Verordnung sieht einerseits allgemeine Schutz- und Pflegevorschriften, andererseits Zonen mit spezifischen Vorschriften für die Erholungsnutzung vor. Besonders (und damals schweizweit neu) die die rigorose Besucherlenkung:

Das Naturschutzgebiet darf vorab zum Schutze des Auerhuhns im Winter vom 1. Dezember bis zum 30. März nur in der Zone und den Korridoren für den Wintertourismus betreten werden. Im Frühling und Frühsommer vom 1. April bis zum 15. Juli gilt das Weggebot. Ist für die Waldpflege Erschliessung notwendig, so darf sie nur als temporäre Waldpiste angelegt werden.

Erhaltung der Kulturlandschaft heisst in der Ibergeregg vor allem Pflege der Hoch- und Flachmoorbiotobe durch Entbuschung sowie Aufrechterhaltung und Wiederbelebung der Streunutzung. Dies möglichst ohne einen Ausbau der Erschliessung vorzunehmen. Freiwillige Arbeitseinsätze und alternative Methoden zum Abtransport der Streue sind daher gefragt. Die kantonale Fachstelle und die OAK entwickeln diese gemeinsam laufend weiter.

 

 

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